Fragen zur Französischen Revolution

1.) Erläutern Sie die Begriffe Aktivbürger/Passivbürger.

2.) Hatten alle Aktivbürger die gleichen Rechte?

3.) Erläutern Sie, welche Elemente der Verfassung von 1791 als revolutionär und welche als konservativ einzustufen sind.

4. a) Steht der Autor den Sansculotten freundlich gegenüber oder nicht? Begründen Sie Ihre Antwort.

4. b) Warum will Robespierre Ludwig XVI. nicht als Menschen verurteilen lassen?

1.) Sieyès war der Erste, der die Begriffe „Aktiv- und Passivbürger“ verwendete. Ein Ausschuss der französischen Nationalversammlung legte fest, dass nur volljährige (ab 25 J.) Franzosen, die seit mindestens einem Jahr im Wahlort wohnen und einen Zensus (also Steuern) entrichten, als Aktivbürger gelten und somit das Wahlrecht genießen. Passivbürger genießen hingegen kein Wahlrecht – weder aktives noch passives -, da sie die o. g. Bedingungen gar nicht oder nur teilweise erfüllen. Aktivbürger dürfen zu dem bereits Genannten in keinem niederen Dienstverhältnis stehen.

2.) Innerhalb der Aktivbürgergruppe wurde noch zwischen wahlberechtigten (=aktives Wahlrecht besitzend) und wählbaren (=passives Wahlrecht besitzend) Aktivbürgern unterschieden. Damit ein Aktivbürger gewählt werden konnte, musste er nach dem „Silbermark-Dekret“ zusätzliche Steuern von einer Silbermark [monatlich] entrichten und Grundbesitz vorweisen können. Frauen war allgemein das Wahlrecht abgesprochen. Sie waren demnach auch keine Aktivbürgerinnen, obwohl sie mit „Bürgerin“ angesprochen wurden.

3.) Die Verfassung von 1791 hat nicht nur revolutionäre Elemente zum Inhalt, sondern war auch konservativ. So wird im Allgemeinen dem König sehr viel seiner früheren Macht abgesprochen und dem Volk dafür mehr Macht erteilt. Der revolutionärste Kerngedanke der Verfassung ist sicherlich die Gewaltenteilung, die die gesamte Staatsgewalt nicht mehr in einer Person vereint (wie es in der absolutistischen Monarchie der Fall war), sondern sie mehreren Gewalten überträgt. Wichtigstes Kriterium ist dabei zunächst, dass das Volk eine Nationalversammlung wählt, die dann für die Gesetzgebung zuständig ist (vgl. Titel III, Art. 3). Der König hat in dieser Gewalt lediglich ein einflussarmes Vetorecht, stellt aber zugleich die Exekutive in der monarchischen Regierung dar. Damit ist zum einen keine strikte Gewaltenteilung im revolutionären Sinne erfolgt und auch die Staatsform, die Monarchie, wurde beibehalten, da der König noch immer Macht und Autorität verkörperte, was dem Volk bis dahin wichtig für ein Staatsoberhaupt erschien. Klar abgegrenzt von allen übrigen Gewalten war hingegen die Judikative, deren Richter direkt vom Volk gewählt wurden, weshalb diese Verfassungsbestimmung (vgl. Titel III, Art. 5) als revolutionär einzustufen ist.

Am deutlichsten ist das Revolutionäre an der neuen Verfassung an den Bestimmungen erkennbar, die den König direkt oder indirekt betreffen. So ist es zwar revolutionär, ihm das Recht abzusprechen, die Legislative aufzulösen (vgl. Kap. I, Art. 5), dass seine Person jedoch „unverletzlich und geheiligt“ ist (vgl. Kap. II, Art. 2), ist hingegen wieder konservativ. Auch die Tatsache, dass er die gesamten Minister ernennen und entlassen darf (vgl. Abschnitt IV, Art. 1), deutet auf ein konservatives Verfassungselement hin.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die neue Verfassung von 1791 zwar schon über viele revolutionäre Inhalte verfügt und dem König durch die Einbeziehung des Volkes in die Gesetzgebung enorm viel Macht entzogen wird, ihm jedoch noch genügend Macht als alleiniger Vertreter der Exekutive gelassen wird. Diese ist hingegen auf das beschränkt, was die Gesetze ihm vorschreiben – ein willkürliches Handeln wird somit unterbunden.

4. a) Der Schreibstil und die inhaltlichen Aussagen des Textes deuten eher darauf hin, dass der Autor den Sansculotten freundlich gegenüberstand. Jedenfalls spricht er die Personen, an die er sich wendet (offenbar Adlige: „Ihr Herren Schufte“ vgl. Z. 1), in einem vergleichsweise harschen Tonfall an. Im ersten Absatz schreibt der Autor zunächst über die Besitztümer eines Sansculotten, die im Gegensatz zu denen eines Adligen eher gering ausfallen („wohnt ganz schlicht im vierten oder fünften Stock“, vgl. Abs. 1). Gleich darauf hebt er aber seine Nützlichkeit und Begabung in handwerklichen Bereichen hervor, wenngleich der Begriff Nützlichkeit normalerweise auf eine „Zwecksympathie“ hindeuten könnte. Ich bin aber der Meinung, dass sich der Autor eher beeindruckt von den Leistungen und Fähigkeiten eines Sansculotten zeigt, was durch verschiedene Formulierungen des Bewunderns deutlich wird: „bis zum letzten Tropfen sein Blut für das Wohl der Republik zu vergießen“ [-> Ehrgeiz] (vgl. Abs. 2); „mit all seiner Kraft […]zu Anträge unterstützen und […] zunichte zu machen, die von der erbärmlichen Clique der regierenden Politikaster stammen.“ [-> politisches Engagement zeigen] (vgl. Abs. 3); „um allen Feinden der Revolution die Ohren abzuschneiden. Manchmal geht er […] ruhig seiner Wege; aber beim ersten Trommelschlag sieht man ihn nach der [Armee] ziehen.“ (vgl. Abs. 4) Letzteres wirkt auf den Leser so, als wolle der Autor aufzeigen, welches militärische Potenzial in den Sansculotten stecke. Insgesamt scheint der Text in einer den Sansculotten freundlichen gesinnten Art geschrieben zu sein – unfreundlich bis abgeneigt steht der Autor hingegen den „Herren Schuften“ gegenüber, offenbar dem Adel.

4. b) Nach der Sichtweise Robespierres darf Ludwig XVI. nur für sein Handeln als König bestraft werden, da weder das Volk noch die Richter ein Urteil „für oder gegen einen Menschen“ fällen dürfen. Gemeint ist damit die Aussprache eines Todesurteils, welche nach Robespierre den Menschen nicht zusteht. Nur als König dürfe Ludwig XVI. verurteilt werden, da er in Ausübung seines Amtes Verbrechen beging – er unterdrückte sein Volk und bezeichnete seine Bürger als Rebellen. Da aber mit der Revolution und der Entmachtung Ludwigs diese Klassifizierung umgekehrt wurde, der König also selbst als Rebell dargestellt wurde, meint Robespierre, dass er dadurch schon sein Gerichtsurteil erlangt hat. Eine nochmalige Verurteilung darf nicht erfolgen. Falls doch, ist „die Nation nicht freigesprochen“, die Revolution des Volkes war also unrechtmäßig. Rechtmäßig kann sie nur sein, wenn dem König ein Urteil in Form einer Entmachtung (neue Verfassung) widerfährt.

Robespierre hofft durch diese Argumentation, durch die Unterscheidung Mensch/König, dass dem Volk die Rechtmäßigkeit ihrer Revolution wichtiger ist, als die Verurteilung der Person Ludwigs XVI.

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